Frauenverein Neftenbach

Statuten

I. Name und Sitz
Unter der Bezeichnung "Frauenverein Neftenbach" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Neftenbach.
II. Zweck
Der Frauenverein setzt sich die Aufgabe, sich in gemeinnütziger Weise zu betätigen und sich am kulturellen Leben der Gemeinde zu beteiligen. Er übernimmt spezielle Aufgaben, welcher der Allgemeinheit dienen, wie z.B. Gesundheitsturnen, Seniorinnen- und Seniorenturnen, Fahrdienste in die Altersheime, Patenschaften, Aktivitäten für und mit Kindern etc. Traditionsgemäss wird er weiterhin an Bedürftige Unterstützungen ausrichten und in Notlagen helfen.
III. Dachverband
Der Frauenverein Neftenbach ist Mitglied der Frauenzentrale Winterthur. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
IV. Mitgliedschaft
Mitglied des Frauenvereins Neftenbach kann jede volljährige Einwohnerin der Gemeinde werden. Bei Wegzug aus der Gemeinde kann die Mitgliedschaft behalten werden. Ein- und Austritte sind dem Vorstand schriftlich zu melden.
V. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt aufgrund eines schriftlich angekündigten Austrittes auf Ende des Kalenderjahres oder durch Tod. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
VI. Finanzen
Die Kasse des Vereins wird gespiesen durch:
  • Mitgliederbeiträge
  • Freiwillige Spenden und Legate
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • Erträge aus Aktionen
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
VII. Organe
Die Organe des Vereins sind:
  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisorinnen
VIII. Generalversammlung
Der Verein führt jährlich eine Generalversammlung innert drei Monaten nach Rechnungsabschluss durch. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dazu einlädt, oder wenn dies mindestens 1/5 der Mitglieder verlangen.
Die Einladung hat schriftlich, mindestens 14 Tage zum Voraus, unter Angabe der Geschäfte zu erfolgen.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind ebenfalls schriftlich, mindestens 10 Tage vor der Versammlung, dem Vorstand einzureichen.
IX. Aufgaben der Generalversammlung
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisorinnen für 3 Jahre, alternierend
  • Abnahme von Jahresbericht, Protokoll, Jahresrechnung und Voranschlag
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Statutenänderung und Vereinsauflösung
  • Erledigung von Anträgen
Die Versammlung kann Beschlüsse nur über Gegenstände fassen, die als Traktanden angekündigt wurden.
X. Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, mit einfachem Mehr. Für eine Statutenänderung braucht es eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
XI. Vorstand
Der Vorstand besteht aus minimum 7, maximum 9 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Die Wahl gilt für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wird entweder durch eine Präsidentin oder im Kollektiv geleitet. Unterschriftenberechtigt für den Verein sind die Präsidentin (oder die durch den Vorstand bestimmte Verantwortliche) zusammen mit der Aktuarin oder Kassierin.
Für Postcheck- und Bankverkehr hat die Kassierin und Präsidentin (oder die durch den Vorstand bestimmte Verantwortliche) Einzelunterschrift.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Für besondere Aufgaben kann er weitere Vereinsmitglieder beiziehen.
XII. Revision
Die Revisorinnen prüfen die Rechnung jährlich und stellen Antrag.
XIII. Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 2/3 der Mitglieder damit einverstanden sind, oder wenn der Vorstand nicht mehr gestellt werden kann.
Die Verwertung der noch vorhandenen Vereinsgelder wird dann bestimmt.
XIV. Schlussbestimmung
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 1998 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzten diejenigen vom 15. März 1991. Neftenbach, den 20. März 1998

Die Präsidentin: M. Pfenninger
Die Aktuarin:    K. Pauletto


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